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Erkrankung von Schülern

  • Mitteilungspflicht
  • Nach unmittelbarer ,fernmündlicher Verständigung ist schriftliche Mitteilung innerhalb von 2 Tagen nachzureichen.
  • Unverzügliche schriftliche Verständigung der Schule durch die Erziehungsberechtigten oder deren Beauftragten unter Angabe
  • der Gründe.
    • § 23 (2) VSO
    • § 53 (2) SVSO
  • Bescheinigungen und Atteste
    sind erforderlich
  • bei mehr als 3 Tagen: Mitteilung über die Krankheitsdauer bei Wiederbesuch der Schule,
  • bei mehr als 10 Tagen: ärztliches Zeugnis kann von der Schulleitung verlangt werden,
  • bei auffälliger Häufung krankheitsbedingter Schulversäumnisse oder wenn Zweifel an der Erkrankung bestehen:
  • ärztliches oder schulärztliches Zeugnis kann von der Schulleitung verlangt werden.
  • (obiger Text ist der Originalwortlaut aus der VSO)

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