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Erkrankung von Schülern
Mitteilungspflicht
Nach
unmittelbarer ,fernmündlicher Verständigung
ist schriftliche Mitteilung innerhalb von 2 Tagen nachzureichen.
Unverzügliche schriftliche Verständigung der Schule durch die Erziehungsberechtigten oder deren Beauftragten unter Angabe
der Gründe.
§ 23 (2) VSO
§ 53 (2) SVSO
Bescheinigungen und Atteste
sind erforderlich
bei mehr als 3 Tagen: Mitteilung über die Krankheitsdauer bei Wiederbesuch der Schule,
bei mehr als 10 Tagen: ärztliches Zeugnis kann von der Schulleitung verlangt werden,
bei auffälliger Häufung krankheitsbedingter Schulversäumnisse oder wenn Zweifel an der Erkrankung bestehen:
ärztliches oder schulärztliches Zeugnis kann von der Schulleitung verlangt werden.
(obiger Text ist der Originalwortlaut aus der VSO)